AGB
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 „Lichtbilder“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Papierbilder, Still-Videos, Videos, Negative, Dia-Positive usw.)
1.5 Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Anweisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung, sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
2. Produktionsaufträge
2.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Bilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie, dem Auftragnehmer unterliegen.
2.2 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Auftragnehmer nach Abspräche bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.3 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.5 Der Auftragnehmer wählt die Lichtbilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (Ziffer 4.4) nur an den Lichtbildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.6 Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Auftragnehmer mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
3. Urheberrecht
3.1 Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
3.2 Die vom Auftragnehmer hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3.3 Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
3.4 Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz.
3.5 Die Rohdaten (Originaldaten) verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Herausgabe der Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
3.6 Die Bearbeitung von Lichtbildern des Auftragnehmers und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Auftragnehmers digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Auftragnehmers mit den Lichtbildern elektronisch verknüpft wird.
3.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Lichtbild als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
4.1 Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Auftragnehmer die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
4.2 Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
4.3 Das Honorar ist bei Ablieferung der Lichtbilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
4.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder und die vereinbarten Nutzungsrechte Eigentum des Auftragnehmer.
4.5 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Stornierung
5.1 Überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Auftragnehmer, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
5.2 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmer, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
5.3 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.4 Erscheint der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht, so ist das volle Honorar zu zahlen. Der Auftraggeber ist beweispflichtig, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist.
5.5 Das volle Honorar ist zur Zahlung fällig, wenn der Termin nicht einvernehmlich storniert wurde.
5.6 Storniert der Auftraggeber die Buchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Auftragnehmer ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno ab der Vertragsvereinbarung bis 4 Wochen vor dem gebuchten Termin: 50%; Storno ab 4 Wochen vor dem gebuchten Termin: 75%; des vereinbarten Honorars, auch wenn noch keine Anzahlung/Terminreservierungsgebühr geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen wie z.B. Studioräume, Visagisten usw. werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Auftragnehmer.
6. Haftung
6.1 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.2 Sollte auf Grund von unvorhersehbaren Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.), der Auftragnehmer nicht zu dem vereinbarten Termin erscheinen können, bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Sollte es vor dem vereinbarten Termin zu einem Vorfall kommen, bemüht sich der Auftragnehmer darum, dies schnellstmöglich dem Auftraggeber mitzuteilen.
6.3 Die Zusendung und Rücksendung von Lichtbildern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
6.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von gespeichertem Bildmaterial und digitalen Dateien. Die Archivierung der Lichtbilder wird vorgenommen, jedoch hat der Auftraggeber darauf keinen Anspruch.
6.5 Der Auftragnehmer haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
6.6 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
7. Lieferbedingungen
7.1 Erhält der Auftraggeber digitale Dateien auf einem Datenträger (z.B. USB Stick), so sind diese vom Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
7.2 Nach der Bezahlung des Kaufpreises stehen die gelieferten Lichtbilder für zwei Jahre in der Online Datenbank für den Auftraggeber als Download zu verfügung.
7.3 Möchte der Auftraggeber nach den zwei Jahren auf die Lichtbilder zugreifen, so kann der Auftragnehmer für die Zusammenstellung der Lichtbilder eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Ab Datum der Lieferung (Zustellung des Links) werden die Lichtbilder aus dem Archiv für ein Monat zur Verfügung gestellt.
8. Nutzung und Verbreitung
8.1 Die Verbreitung von Lichtbildern des Auftragnehmers im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gestattet.
8.2 Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
8.3 Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Auftragnehmer auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
8.4 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
8.5 Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Auftragnehmer verändert werden.
8.6 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
9. Datenschutz
9.1 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
10. Statut und Gerichtsstand
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.